BFH - Urteil vom 02.12.2015
X K 4/14
Normen:
GVG § 198 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 758

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen X K 4/14

DRsp Nr. 2016/6028

Voraussetzungen einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Stellt der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts, so ist der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist. 2. NV: Liegt ein Grund vor, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und hat das FG das Ruhen angeregt, so rechtfertigt dies, statt der Entschädigung in Geld lediglich die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer auszusprechen. 3. NV: Reduziert der Kläger seinen Klageantrag schriftsätzlich, so sind der nach § 143 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung im Hinblick auf die Teilrücknahme zwei Streitwerte zu Grunde zu legen.

1. Die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens ist angemessen, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.