OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.11.2019
1 W 82/19
Normen:
ZPO § 281;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 317
Vorinstanzen:
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 184/19

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch ein OberlandesgerichtFehlende Mitteilung einer Unzuständigkeitserklärung an eine Prozesspartei

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 1 W 82/19

DRsp Nr. 2020/2237

Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch ein Oberlandesgericht Fehlende Mitteilung einer Unzuständigkeitserklärung an eine Prozesspartei

1. Fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, weil diesbezügliche Beschlüsse den Parteien nicht mitgeteilt worden sind, findet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht statt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97 -, NJW-RR 1997, S. 1161; Beschluss vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 -, NJW-RR 1995, S. 641) 2. Ist außergerichtlich zunächst ein höherer Betrag geltend gemacht wor-den, so ist zu der später eingeklagten (geringeren) Hauptforderung nur der Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als streitwerter-höhende Hauptforderung hinzuzurechnen, der sich nicht auf die einge-klagte Hauptforderung bezieht; der andere Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 -, juris, Rn. 4, 6 = NJW-Spezial 2009, S. 380; Beschluss vom 26. März 2013 - VI ZB 53/12 -, NJW 2013, S. 2123 [2124 Rn. 6]). 3. Eine Abgabe vor Zustellung der Klage ist keine Verweisung im Sinne des § 281 Abs. 1 ZPO und entfaltet keine Bindungswirkung (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 32 SA 19/17 -, juris, Rn. 19).