BGH - Beschluß vom 20.10.2008
II ZR 207/07
Normen:
BGB §§ 705 ff. ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2009, 128
BGHReport 2009, 245
FamRZ 2009, 34
MDR 2009, 155
NJ 2009, 71
NJW-RR 2009, 178
WM 2008, 2295
ZIP 2008, 2311
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 121/06
LG Hamburg, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 314 O 132/05

Voraussetzungen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Annahme einer nicht vom Parteivortrag getragenen Rechtskonstruktion

BGH, Beschluß vom 20.10.2008 - Aktenzeichen II ZR 207/07

DRsp Nr. 2008/21758

Voraussetzungen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Annahme einer nicht vom Parteivortrag getragenen Rechtskonstruktion

»a) Eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts liegt nur vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist, der jedenfalls die Einigkeit darüber enthält, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch vermögenswerte Leistungen zu fördern (Bestätigung Sen.Urt. v. 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 ff.).b) Wird die Klage auf die Rückzahlung eines Darlehens gestützt und bestreitet der Beklagte nicht nur den Abschluss eines solchen Vertrages, sondern jeglichen persönlichen Kontakt zu der Klägerin, verletzt die Annahme einer Innengesellschaft sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs als auch den Beibringungsgrundsatz.«

Normenkette:

BGB §§ 705 ff. ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: