BGH - Urteil vom 13.10.2008
II ZR 227/07
Normen:
GenG § 73 Abs. 2 S. 3 (a.F. - GenG § 73 Abs. 2 S. 4 n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 S 123/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 204 C 13/06

Voraussetzungen einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Feststellung und Berechnung

BGH, Urteil vom 13.10.2008 - Aktenzeichen II ZR 227/07

DRsp Nr. 2008/21125

Voraussetzungen einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Feststellung und Berechnung

a) Für die Feststellung und Berechnung einer Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) ist die Handelsbilanz maßgeblich (BGH - II ZR 169/02 - 26.05.2003 -, ZIP 2003, 1498).b) Die Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 n.F.) setzt keine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraus; bei dem vorzunehmenden Vergleich des Vermögens der Genossenschaft mit den vorhandenen Schulden bleiben die stillen Reserven außer Betracht.

Normenkette:

GenG § 73 Abs. 2 S. 3 (a.F. - GenG § 73 Abs. 2 S. 4 n.F.) ;

Tatbestand:

Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung von Januar 1995 der klagenden Baugenossenschaft unter Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu je 400,00 DM bei. Aufgrund ihrer Kündigung schied sie zum 31. Dezember 2002 aus der Genossenschaft aus.

In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der Überschrift

"V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme"

...

"§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".

§ 19 der Satzung lautet:

"Nachschußpflicht