FG Köln - Urteil vom 22.09.2011
10 K 33/11
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1; UStDV § 51 Abs 3 Satz 1;

Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

FG Köln, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 10 K 33/11

DRsp Nr. 2012/2956

Voraussetzungen einer sog. festen Niederlassung; Haftung für Umsatzsteuerschulden

Für das Vorliegen einer festen Niederlassung im Inland ist es nicht Voraussetzung, dass der betreffende Unternehmer auch rechtlich die alleinige Verfügungsmacht über Räumlichkeiten, Personal und Einrichtung innehat.

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1; UStDV § 51 Abs 3 Satz 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer im Rahmen des Umsatzsteuer-Abzugsverfahrens verpflichtet war. Die Klägerin gehört als verbundenes Unternehmen zur Firmengruppe S K, der am Stammkapital der Klägerin zu 90% beteiligt war. Die Klägerin bezog in den Streitjahren 1997 und 1998 umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen der Firma „A.” (A), einer Kapitalgesellschaft polnischen Rechts. Geschäftsleitung und Sitz der A befanden sich in B, Polen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die A zumindest in den Jahren ab 1996/97 in D (Inland) auch über eine „feste Niederlassung” unter der Anschrift „E-Straße …, … D” bzw. „F-Straße …, … D” verfügte, mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 UStDV von der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer für die A befreit wäre.