BFH - Beschluss vom 22.12.2008
I B 131/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 787
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 410/06

Voraussetzungen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen I B 131/08

DRsp Nr. 2009/5429

Voraussetzungen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Reisebüro. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. November bis 31. Oktober. In ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2000 hatte sie eine Ansparrücklage gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 249 810 DM steuermindernd berücksichtigt. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2000 ist bestandskräftig. Die Rücklage war nach Angaben der Klägerin gebildet worden, weil sie beabsichtigte, weitere Filialen zu eröffnen. Nach einer Außenprüfung berücksichtigte der Beklagte, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die für das Jahr 2001 gebildete Ansparrücklage nicht mehr, da er der Auffassung war, es handle sich um eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebes. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. November 2004 (BStBl I 2004, 1063) könne in diesem Fall eine Rücklage nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Jahres verbindlich bestellt seien.

Das FA beanstandete des Weiteren eine Rückstellung wegen nicht genommenen Urlaubs der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer. Weitere Feststellungen hierzu hat das Finanzgericht (FG) nicht getroffen.