FG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2023
4 K 37/22
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 4 K 37/22

DRsp Nr. 2023/14340

Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit.

2.

Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit eines im Ablehnungsverfahren innerhalb einer Stellungnahmefrist gestellten weiteren Ablehnungsgesuchs. Zur Frage der Selbstentscheidung durch den abgelehnten Spruchkörper.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Tatbestand

I.

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2023 zwei Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der Befangenheit des A als Einzelrichter gestellt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.2023 hat er "den Vorsitzenden wegen der bewussten Rechtsbehinderung des Klägers hiermit erneut" abgelehnt.