OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2021
10 W 6/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 351/20

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 10 W 6/21

DRsp Nr. 2021/16077

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs

Wer behauptet, die Beklagte schulde ihm im Falle der Veräußerung eines Grundstücks Rückzahlung eines zinslosen Darlehens, ist nicht berechtigt, die Erteilung einer Auskunft über den genauen Zeitpunkt der Veräußerung und die Höhe des Veräußerungserlöses zu verlangen, da es für die Begründetheit des Darlehensrückzahlungsanspruchs hierauf nicht ankommt.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26.04.2021, Az. 1 O 351/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er hat behauptet, mit der Antragsgegnerin, seiner Mutter, einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben. Über diesen Vertrag sei am 11.09.2001 eine von der Antragsgegnerin unterzeichnete Urkunde erstellt worden (Anlage A1, Blatt 13 d.A.), in welcher es unter anderem heiße:

"Bestätigung

hiermit bestätige ich [die Antragsgegnerin] persönlich die Verbindlichkeit in Höhe von 250.000,- DM [...] an meinen Sohn [den Antragsgegner].

Dieses Darlehen ist zinslos.

Der genannte Betrag [...] wird beim Verkauf [eines näher bezeichneten Grundstückes] fällig.