FG Köln - Urteil vom 19.12.2013
10 K 2113/10
Normen:
EStG § 17 Abs 4; HGB § 255 Abs 1; BGB § 314 Abs 1; EStG § 17 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2014, 472

Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens

FG Köln, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 K 2113/10

DRsp Nr. 2014/4547

Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens

Ein Finanzplankredit liegt nicht vor, wenn weder der Ausschluss eines Kündigungsrechts noch eine Regelung vereinbart wird, wonach der Gesellschafter als Darlehensgeber hinsichtlich seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber anderen Gläubigern zurücktritt.

Normenkette:

EStG § 17 Abs 4; HGB § 255 Abs 1; BGB § 314 Abs 1; EStG § 17 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG im Veranlagungszeitraum 2007, insbesondere darüber, ob ein Gesellschafter-Darlehen als Finanzplandarlehen zu qualifizieren ist.

Mit Vertrag vom 18.2.2005 des Notars A wurde die B Beteiligungsgesellschaft mbH (B-GmbH) gegründet, an deren Stammkapital der Kläger mit 12.500 EUR (entsprechend 50 %) beteiligt war. Die B-GmbH hatte noch 3 weitere Gesellschafter, u.a. Herrn G (G) mit einem Geschäftsanteil von 7.150 EUR, der auch zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt war. Gegenstand des Unternehmens war die Beteiligung an und die Führung von gastronomischen und medienkonzeptionellen Gesellschaften sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte.