FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2008
3 K 2750/06 E
Normen:
EStG § 6 a Abs. 3; EStG § 10 Abs. 3 Nr.2 Satz 2 Buchst. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Voraussetzungen eines gekürzten Vorwegabzugs im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und bei Leistungen der GmbH für dessen Alterssicherung - Kürzung des Vorwegabzugs; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Erwerb des Pensionsanspruchs; Zinsanteile; Pensionsrückstellungen; Arbeitslohn; Altersversorgung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 2750/06 E

DRsp Nr. 2009/10581

Voraussetzungen eines gekürzten Vorwegabzugs im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH und bei Leistungen der GmbH für dessen Alterssicherung - Kürzung des Vorwegabzugs; GmbH; Gesellschafter-Geschäftsführer; Erwerb des Pensionsanspruchs; Zinsanteile; Pensionsrückstellungen; Arbeitslohn; Altersversorgung

1. Es reicht für die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges eines von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, dass er nur in einigen Veranlagungszeiträumen seine Pensionsanwartschaft vollständig zu Lasten seines Gewinnanteiles finanziert hat, wenn er mehrere Jahre seine Altersversorgung auch auf Kosten der Mitgesellschafter erlangt hat. 2. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch der geringste Erwerb auf Kosten der anderen Gesellschafter ist vorwegabzugsschädlich. 3. Nur wenn die Gesamtschau der in der Vergangenheit für den Gesellschafter erbrachten Zuführungen und der von ihm dafür erbrachten Gewinnverzichte ergibt, dass der Gesellschafter bei Erreichen des Pensionsalters seine Pension voraussichtlich vollständig zu Lasten eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die GmbH erworben haben werden wird, bleibt der Vorwegabzug ungekürzt.