BFH - Urteil vom 20.11.2008
III R 10/06
Normen:
FGO § 126 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; SGB III § 38 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 120/05

Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs eines arbeitsuchenden Kindes; Verpflichtung zur Erneuerung einer Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend

BFH, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen III R 10/06

DRsp Nr. 2009/4202

Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs eines arbeitsuchenden Kindes; Verpflichtung zur Erneuerung einer Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; SGB III § 38 Abs. 4;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Kindergeld für ihre Tochter (T) für den Zeitraum August bis Oktober 2004 zusteht.

T besuchte bis Juli 2004 eine Berufsfach- und Fachschule. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sie sich am 11. März 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Im Oktober 2004 vollendete T das 21. Lebensjahr. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass das Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die T ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. T meldete sich daraufhin wieder arbeitslos. Die Familienkasse hob für die Zeit nach der Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Kindergeldfestsetzung auf. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.