BFH - Urteil vom 11.10.2022
I R 18/20
Normen:
FGO § 99 Abs. 1; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 149
BFH/NV 2023, 266
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 339/15

Voraussetzungen eines Zwischenurteils über den Grund im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen I R 18/20

DRsp Nr. 2023/1012

Voraussetzungen eines Zwischenurteils über den Grund im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Voraussetzung für den Erlass eines Zwischenurteils als sog. Grundurteil (über den Grund des Anspruchs, § 99 Abs. 1 FGO) ist die positive Feststellung des Gerichts, dass nach hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 06.06.2013 – I B 53/12, BFH/NV 2013, 1561, m.w.N.).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.03.2020 – 8 K 339/15 aufgehoben.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 99 Abs. 1; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Jahr 2007 (Streitjahr) u.a. Einkünfte aus einer Beteiligung als einziger Kommanditist an der … GmbH & Co. KG (KG 1); zugleich hielt er alle Anteile an der … GmbH (GmbH 1), die wiederum an der … GmbH (GmbH 2) beteiligt war. Die GmbH 2 war ohne vermögensmäßige Beteiligung Komplementärin der KG 1.