EuGH - Urteil vom 02.04.2009
Rs. C-459/07
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 7) geänderten Fassung (Zollkodex) Art. 202; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (Zollkodex) Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 877
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld infolge Beschlagnahme vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachter Waren - [Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz]

EuGH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen Rs. C-459/07

DRsp Nr. 2009/8679

Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld infolge Beschlagnahme vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachter Waren - [Veli Elshani gegen Hauptzollamt Linz]

Die Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.

Tenor:

1. Die Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.

2. Die zweite Frage ist nicht zu beantworten.

Normenkette: