BFH - Beschluss vom 10.01.2024
IX B 9/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155; ZPO § 295;
Fundstellen:
StX 2024, 92
AO-StB 2024, 42
NJW 2024, 695
BFH/NV 2024, 400
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 114/19

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen IX B 9/23

DRsp Nr. 2024/1273

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.01.2023 - 1 K 114/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.