BFH - Beschluss vom 11.12.2008
VIII B 38/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1862/05

Voraussetzungen für die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S.v § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 38/08

DRsp Nr. 2009/3445

Voraussetzungen für die Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S.v § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob für das Streitjahr eine Steuerbegünstigung in Gestalt eines (weiteren Teil-)Freibetrags nach §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Veräußerung von Teilen einer Arztpraxis zu gewähren ist.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Die 1939 geborene Klägerin ist Kinderärztin. Bis 1997 betrieb sie eine Einzelpraxis, von der sie im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis zum 1. Dezember 1997 einen Anteil von 5% an einen Dr. J. (J) abtrat, dem zugleich eine Option auf eine nicht näher quantifizierte Erhöhung des Gesellschaftsanteils eingeräumt wurde. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von drei Monaten blieb vorbehalten.

Durch Vertrag vom 28. Dezember 1998 übertrug die Klägerin weitere 45% der Praxis an J. Hinsichtlich der Option auf den Erwerb des verbliebenen Anteils der Klägerin (50%) wurde eine Ausübungsfrist bis zum 31. Januar 2001 bestimmt. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wurde nunmehr ausgeschlossen. 2001 übertrug die Klägerin ihren verbliebenen Anteil auf J.