BGH - Beschluss vom 09.06.2017
1 StR 45/17
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 19
NStZ-RR 2017, 305
StV 2019, 444
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.10.2016

Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 09.06.2017 - Aktenzeichen 1 StR 45/17

DRsp Nr. 2017/10291

Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

Eine bandenmäßige Begehung der Steuerhinterziehung setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich zur Tatbegehung verbunden haben. Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. August 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe

I.