LAG Hamburg - Beschluss vom 14.08.2023
4 Ta 10/22
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 571 Abs. 1; HambGlStG § 7 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 165; AGG § 11; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 64/20

Voraussetzungen für die Bewilligung von ProzesskostenhilfeErforderliche Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 10/22

DRsp Nr. 2023/16501

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss über die Versagung der Prozesskostenhilfe

1. Eine bedürftige Partei erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. 2. Gemäß § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Wird keine Begründung abgegeben, führt dies nicht schon zur Unzulässigkeit, wohl aber zur Unbegründetheit des Rechtsmittels. 3. Wiederholt die klagende Partei im Wesentlichen lediglich ihr bisheriges Vorbringen und setzt sich mit den rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht hinreichend auseinander, ist ihre Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei vom 04. September 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. August 2021 - 25 Ca 64/20 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 571 Abs. 1; HambGlStG § 7 Abs. 1; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 165; AGG § 11; AGG § 22;

Gründe:

I.