BFH - Urteil vom 09.12.2010
VII R 20/10
Normen:
ZK Art. 236; UStG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 81/09

Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

BFH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VII R 20/10

DRsp Nr. 2011/4639

Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

1. NV: Ein Anspruch auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach Art. 236 Abs. 1 Zollkodex, § 14 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung. Durch diese Regelung wird die Erstattungsnorm des § 37 Abs. 2 AO überlagert. 2. NV: Hat der Vertreter des Zollschuldners der Zahlungsaufforderung des an ihn - mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Vertreter - adressierten Einfuhrumsatzsteuerbescheids "aus der eigenen Tasche" Folge geleistet, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Ob die Zahlung in der irrigen Annahme einer eigenen Zahlungsverpflichtung geschehen ist, ist für die Frage, welcher Art die Schuld war, auf die geleistet worden ist, unbeachtlich. 3. NV: Wenn die Vorstellungen der Beteiligten darüber, welche Leistung mit der Zahlung erbracht worden ist, nicht übereinstimmen, kommt es nicht auf den inneren Willen des Leistenden an, sondern es greift eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers Platz; maßgebend ist mithin der objektive Empfängerhorizont.

Normenkette:

ZK Art. 236; UStG § 21 Abs. 2;

Gründe

I.