FG Hamburg - Urteil vom 12.02.2010
4 K 81/09
Normen:
ZK Art. 236;

Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 4 K 81/09

DRsp Nr. 2010/8729

Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

Zur Frage, wer hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer erstattungsberechtigt ist.

Normenkette:

ZK Art. 236;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Einfuhrabgaben. Der Beklagte erließ am 23.06.2008 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 32.549,51 Euro festgesetzt wurde. Der Bescheid erging an die Klägerin als Vertreterin für die Firma A GmbH & Co. KG (im Folgenden A) X-Straße, ... B. Die dem Einfuhrvorgang zugrunde liegende Zollanmeldung war von der Klägerin als Vertreterin der Fa. A eingereicht worden. Die Klägerin entrichtete die geforderten Abgaben innerhalb der im Bescheid genannten Frist.

Mit Schreiben vom 16.09.2008 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und berief sich darauf, die Zahlung aufgrund eines Versehens geleistet zu haben. Sie habe sich selbst irrtümlich für zahlungspflichtig gehalten. Zahlungspflichtig sei dagegen in Wirklichkeit ausschließlich die Firma A gewesen. Die Klägerin bat um Erstattung des nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos gezahlten Betrages. Der Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 26.09.2008 ab.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 01.10.2008. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 25.02.2009 abgesendet.