FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 27.01.2021
2 K 135/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b);
Fundstellen:
DStZ 2021, 831

Voraussetzungen für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 2 K 135/17

DRsp Nr. 2021/11421

Voraussetzungen für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer

Tenor

Der Bescheid vom 20.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für den Monat August ... gegenüber der Klägerin Kapitalertragsteuer festsetzen durfte.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die u.a. einen Eigenbetrieb " ... " unterhält. Die Tätigkeit des Eigenbetriebes umfasst ausweislich der dem Gericht vorliegenden Satzung neben dem Hafen- und dem Kurtrieb auch die Vermögensverwaltung der kommunalen Wohnungen, die Durchführung des Winterdienstes auf den kommunalen Straßen, die Erhaltung und den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes ... sowie weitere, dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende Aufgaben.