FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.04.2021
2 K 426/15
Normen:
EStG § 16 Abs. 4;

Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 2 K 426/15

DRsp Nr. 2021/11422

Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG

Tenor

1

Soweit es den Solidaritätszuschlag betrifft, wird das Verfahren eingestellt.

2

Unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für 2012 vom 03.04.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2015, wird die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns in Höhe von ... € festgesetzt.

3

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 96 % und die Kläger zu 4 %.

4

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5

Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2012 streitig.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin wurde am ... geboren.