FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2014
11 K 736/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1092

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogramms erstellten elekronischen Fahrtenbuchs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 11 K 736/11

DRsp Nr. 2015/2227

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines mittels Computerprogramms erstellten elekronischen Fahrtenbuchs

1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. 2. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, so dass überprüft werden kann, ob das Fahrtenbuch „zeitnah” i. S. d. BFH-Rspr. geführt wurde.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das vom Kläger mittels eines Computerprogramms erstellte elektronische Fahrtenbuch steuerlich anerkannt werden kann.