BGH - Urteil vom 20.03.2017
AnwZ (Brfg) 11/16
Normen:
BRAO § 32 Abs. 1 S. 1; BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO § 2 Abs. 1; FAO § 5 Abs. 1; FAO § 14b; VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 11/14

Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Medizinrecht; Geeignetheit von tierärztlichen Mandaten zum Nachweis besonderer Kenntnisse im Medizinrecht

BGH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/16

DRsp Nr. 2017/4967

Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels für Medizinrecht; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Medizinrecht; Geeignetheit von tierärztlichen Mandaten zum Nachweis besonderer Kenntnisse im Medizinrecht

1. Über die Anerkennung von Fällen entscheidet verbindlich ausschließlich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer im Rahmen des Antragsverfahrens nach der Fachanwaltsordnung. Der Vorstand ist dabei an eine Stellungnahme des Fachausschusses, die dem Antragsteller Auskunft über Anerkennung seiner Fälle gegeben hat, nicht gebunden.2. Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit drei Rechtsanwaltskammern in Deutschland den Fachanwaltstitel für Medizinrecht Personen verliehen haben, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Recht der Veterinärmedizin hatten, lässt sich kein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ableiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur im Verhältnis zum selben Rechtsträger und wird deshalb nicht verletzt, wenn eine Rechtsnorm von verschiedenen Rechtsträgern unterschiedlich ausgelegt wird.