BFH - Beschluss vom 27.12.2011
III B 35/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 696
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 20/08

Voraussetzungen für die Verwirkung eines Anspruchs der Familienkasse auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 27.12.2011 - Aktenzeichen III B 35/11

DRsp Nr. 2012/4862

Voraussetzungen für die Verwirkung eines Anspruchs der Familienkasse auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

1. NV: Die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Kenntnis von Umständen, die den Kindergeldanspruch entfallen lassen, führt für sich genommen nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Familienkasse. 2. NV: Ein Billigkeitserlass kann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld Sozialleistungen des Empfängers gekürzt wurden, die bei einer später erfolgenden Rückforderung des Kindergeldes nicht mehr nachgezahlt werden können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die behaupteten Zulassungsgründe nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.