BGH - Beschluss vom 21.09.2021
AnwZ (Brfg) 8/21
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 19/20

Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/21

DRsp Nr. 2021/16370

Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Im Hinblick auf das (Nicht-)Vorliegen des Zulassungsversagungsgrunds des § 7 Nr. 8, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO wegen etwaiger hoheitlicher Tätigkeiten des eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt begehrenden Rechtsanwalts handelt es sich bei der Beschlussfassung der Innungs- und der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft über die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen und deren Höhe um abstrakt-generelle Regelungen, die noch der individuellen Berechnung und Festsetzung für das jeweilige Mitglied bedürfen. Diese Festsetzung und Aufforderung zur Entrichtung des Beitrags ist ebenso wie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren ein Verwaltungsakt. Insofern muss im Rahmen eines Zulassungsverfahrens aufgeklärt werden, ob und in welcher Weise der Betroffene - der hier als Geschäftsführer bei einer solchen Kreishandwerkerschaft beschäftigt ist - im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben der laufenden Verwaltung am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt ist.

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.