BFH - Beschluss vom 25.11.2008
IX B 111/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 458/05

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision bei fehlender materieller Grundlage für eine Gewährung der Eigenheimzulage; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen IX B 111/08

DRsp Nr. 2009/3467

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision bei fehlender materieller Grundlage für eine Gewährung der Eigenheimzulage; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass einer Überraschungsentscheidung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.