BFH - Beschluss vom 18.11.2011
V B 25/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5186/10

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 18.11.2011 - Aktenzeichen V B 25/11

DRsp Nr. 2012/125

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Da die mündliche Verhandlung zur abschließenden Erörterung der Sachlage und Rechtslage bestimmt ist, kann der fristgemäß geladene Beteiligte nicht darauf vertrauen, dass eine mündliche Verhandlung vertagt wird, um ihm Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen oder zur Vorlage weiterer Belege zu geben, für die er bei hinreichender Vorbereitung hätte Vorsorge treffen müssen. Lehnt das FG unter diesen Umständen eine Vertagung ab, liegt keine Überraschungsentscheidung vor.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe