BSG - Urteil vom 28.02.2008
B 1 KR 19/07 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 163
BSGE 100, 119
NZS 2009, 95
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 220/06
SG Koblenz, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 662/04

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung

BSG, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen B 1 KR 19/07 R

DRsp Nr. 2008/20330

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung

Voraussetzung für eine Krankenbehandlung Versicherter wegen Entstellung ist ein objektives Leiden an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von 4.642,50 Euro Kosten einer einseitigen Brustvergrößerung sowie von 677,60 Euro Fahrkosten abzüglich zu leistender Zuzahlungen.

Bei der 1988 geborenen Klägerin, die bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert ist, bildete sich die linke Brust größer aus als die rechte. Die Beklagte gewährte deshalb der damals 15jährigen Klägerin im Juli 2003 Brustprothesen für den BH und den Badeanzug.