FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 27.10.2000
2 K 313/97
Normen:
AO (1977) § 363 Abs. 2 Satz 2;

Voraussetzungen für Zwangsruhe eines Einspruchsverfahrens

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 2 K 313/97

DRsp Nr. 2001/7266

Voraussetzungen für Zwangsruhe eines Einspruchsverfahrens

1. Grundsätzlich setzt die Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO voraus, dass sich der Einspruchsführer in seiner Einspruchsbegründung, die auch nachgeholt werden kann, auf ein bestimmtes Verfahren vor dem BFH oder dem BVerfG stützt und nachweist, dass das Musterverfahren, auf das er sich stützt, (noch) anhängig ist. 2. Haben zunächst die Voraussetzungen für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO vorgelegen, sind sie aber nach Entscheidungen des BFH weggefallen, und wurde sodann gegen eine dieser Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt, liegen die wesentlichen Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO wieder vor. Ob das FA tatsächlich Kenntnis von dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist dabei unerheblich, da das Gesetz die Zwangsruhe nicht von der positiven Kenntnis der Finanzbehörde von dem betreffenden Verfahren abhängig macht. 3. Hier: Verfahrensruhe wegen der Rechtsfrage, ob das VStG auch nach dem 31.12.1996 auf alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist. 4. Eine gesetzlich angeordnete Verfahrensruhe kann nicht durch einseitige Erklärung der Finanzbehörde beseitigt werden.

Normenkette:

AO (1977) § 363 Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand: