FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2015
Q7s6q6 K 261/13
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 687

Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investierten Fonds

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen Q7s6q6 K 261/13

DRsp Nr. 2016/3274

Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investierten Fonds

Zu den Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investiert sind.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentsondervermögen in Höhe von insgesamt 282.360 € (= 552.248,16 DM).

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, firmierte im Streitjahr als "..."; ihr Grundkapital betrug ... €. Sie ermittelt ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich für dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahre.

Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). So erwarb sie Ende September/Anfang Oktober 2000 für jeweils 2,6 Mio € jeweils 26.000 Anteile (von insgesamt jeweils 256.000) an dem DeAM-Fonds EE1 (DeAM-Fonds) und dem Invesco-Fonds 105EE (Invesco-Fonds).