BGH - Urteil vom 09.03.2021
VI ZR 73/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB (analog) § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 884
MDR 2021, 814
NJW 2021, 1756
VersR 2021, 795
WRP 2021, 1242
ZUM 2021, 590
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/18
OLG Frankfurt/Main, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 210/18

Vorbäugende Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer namentlichen Berichterstattung über gegen die Klägerin erhobene Plagiatsvorwürfe; Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- und Medienfreiheit bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung; Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch

BGH, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 73/20

DRsp Nr. 2021/6641

Vorbäugende Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer namentlichen Berichterstattung über gegen die Klägerin erhobene Plagiatsvorwürfe; Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- und Medienfreiheit bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung; Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch

a) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.b) Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung (hier: Berichterstattung über wissenschaftliches Plagiat).