BGH - Urteil vom 18.07.2019
5 StR 649/18
Normen:
StPO § 261; HGB § 407;
Fundstellen:
NStZ 2020, 163
wistra 2020, 207
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.07.2018

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber den zuständigen Einzugsstellen hinsichtlich Beweiswürdigung zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Kurierfahrern

BGH, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 649/18

DRsp Nr. 2019/12963

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gegenüber den zuständigen Einzugsstellen hinsichtlich Beweiswürdigung zur Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit von Kurierfahrern

Entscheidend sind für die Abgrenzung von unselbständiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit die tatsächlichen Gegebenheiten ihrer "gelebten Beziehung". Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Transportfahrer können jedenfalls dann sozialversicherungsrechtlich als abhängig Beschäftigte einzuordnen sein, wenn sich die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nicht auf die jeden Frachtführer treffenden gesetzlichen Bindungen beschränken, sondern wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, welche die Tätigkeit engeren Bindungen unterwerfen.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261; HGB § 407;

Gründe