BGH - Beschluss vom 23.06.2022
VII ZR 677/21
Normen:
BGB § 826; RVG-VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 255/20
OLG Stuttgart, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 30/21

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als eine eigenständige Schadensposition i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 677/21

DRsp Nr. 2022/13034

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als eine eigenständige Schadensposition i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Ein lediglich bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 958,19 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; RVG-VV Nr. 2300;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.