BFH - Beschluß vom 28.11.2000
I B 64/00
Normen:
AO § 174 Abs. 5 S. 2; GmbHG § 2 Abs. 1 S. 1;

Vorgründungsgesellschaft; Beiladung von Gesellschaftern

BFH, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen I B 64/00

DRsp Nr. 2001/4382

Vorgründungsgesellschaft; Beiladung von Gesellschaftern

1. Hat eine GmbH zivilrechtlich noch nicht bestanden, da sie noch nicht formwirksam (§ 2 Abs. 2 GmbHG) errichtet worden ist, handelt es sich um eine sog. Vorgründungsgesellschaft, die aus steuerlicher Sicht als Personengesellschaft zu behandeln ist. 2. Haben die Finanzbehörden der GmbH Einkünfte zugerechnet, die richtigerweise bei den Gesellschaftern der Vorgründungsgesellschaft hätten erfasst werden müssen, so können die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft im Verfahren der GmbH nach § 174 Abs. 5 AO beigeladen werden.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 5 S. 2; GmbHG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Januar 1991 gegründet worden ist und ein ...unternehmen betreibt. Ihre Gesellschafter sind die Beigeladenen.

Die Beigeladenen hatten schon vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags den Geschäftsbetrieb der zu gründenden GmbH aufgenommen. Nach Einschätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamts --FA--) haben sie hierbei im Streitjahr (1990) nicht erklärte Einnahmen und Umsätze erzielt. Der Beigeladene zu 1 ist in diesem Zusammenhang im Jahr 1997 durch Strafbefehl rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden.