BFH - Urteil vom 04.11.1998
X R 140/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1999, 251
BFH/NV 1999, 555
BFHE 187, 465
BStBl II 1999, 93
DB 1999, 675
DStR 1999, 189
DStZ 1999, 300
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorkostenabzug bei Darlehensumwidmung

BFH, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen X R 140/95

DRsp Nr. 1999/1121

Vorkostenabzug bei Darlehensumwidmung

»Zinsen für die Bereitstellung eines Darlehens, mit dem eine eigengenutzte Wohnung im eigenen Haus angeschafft worden ist, sind grundsätzlich auch dann als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Darlehensvertrag ursprünglich für die --wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte-- Anschaffung eines anderen Grundstücks geschlossen hatte. Hält er an dem Darlehensvertrag fest, um ein anderes Objekt für eigene Wohnzwecke zu kaufen, und schafft er tatsächlich mit den Mitteln des bereitgestellten Darlehens ein eigengenutztes Objekt an, sind die Bereitstellungszinsen, die auf die Zeit nach dem Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag entfallen, nach § 10e Abs. 6 EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Sie schlossen am 23. Dezember 1986 einen notariellen Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück, das sie zu eigenen Wohn- zwecken nutzen wollten. Zur Finanzierung des Kaufpreises vereinbarten sie durch Vertrag vom 12. Februar 1987 mit einer Hypothekenbank ein "Realdarlehen", dessen Konditionen auf 10 Jahre festgeschrieben waren. Vom 27. April 1987 an waren auf den noch nicht ausgezahlten Betrag Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % monatlich zu zahlen.