I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. Juni 1990 erwarben sie ein Einfamilienhaus. Den Kaufpreis in Höhe von 230 000 DM hatten die Kläger bis spätestens 31. Dezember 1990 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars einzuzahlen. Das Grundstück sollte ihnen am Tage der Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto "zum Besitz übergeben werden". Vom Tage der Übergabe an gingen alle Rechte und Nutzungen, öffentliche Lasten und Abgaben und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Kläger über.
In § 3 des Kaufvertrages war folgendes geregelt:
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