BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 90/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 778
DStZ 1999, 497

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 90/95

DRsp Nr. 1999/3600

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG

1. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG setzt u. a. voraus, dass die Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind.2. Nutzungsentschädigungen, die der Käufer eines Grundstücks dem Verkäufer dafür zahlt, dass er das Grundstück bereits vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nutzen darf, sind nicht als Vorkosten (Finanzierungskosten) nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar. Denn als Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks vor Übergangs wirtschaftlichen Eigentums hängen die Aufwendungen nicht unmittelbar mit der Anschaffung, sondern unmittelbar mit der Nutzung zusammen.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 7. Juni 1990 erwarben sie ein Einfamilienhaus. Den Kaufpreis in Höhe von 230 000 DM hatten die Kläger bis spätestens 31. Dezember 1990 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars einzuzahlen. Das Grundstück sollte ihnen am Tage der Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto "zum Besitz übergeben werden". Vom Tage der Übergabe an gingen alle Rechte und Nutzungen, öffentliche Lasten und Abgaben und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Kläger über.

In § 3 des Kaufvertrages war folgendes geregelt: