FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.11.2000
2 K 285/00
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10i Abs. 1 S 2;

Vorkostenabzug von nach Beendigung jedoch vor Selbstnutzung einer Wohnung entstandenen Erhaltungsaufwendungen

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 285/00

DRsp Nr. 2001/10755

Vorkostenabzug von nach Beendigung jedoch vor Selbstnutzung einer Wohnung entstandenen Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen für nach der Beendigung der Vermietung und vor der Eigennutzung einer Wohnung durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen können als Vorkosten nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst.a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EStG nur abgezogen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Kauf der Wohnung im Interesse der Eigennutzung umgehend um die Beendigung des Mietverhältnisses bemüht (so zutreffend BMF-Schreiben vom 10.2.1998 IV B 3 - EZ 1010 - 11/98, BStBl I 1998, 190 Tz. 126; hier: Vermietung der Wohnung nach Kauf für die Dauer von 2 Jahren; tatsächliche Mietdauer --nach Auflösung des Mietvertrages--: 14 Monate).

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 S 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10i Abs. 1 S 2;

Tatbestand:

Der seit dem 18. Februar 1992 geschiedene Kläger war bis zum 31. März 1997 Angestellter der Katholischen Kirchengemeinde ......... in ......... Er ist seit dem 28. Februar 1997 mit der Klägerin verheiratet.

Mit notarieller Urkunde Nr. 194/96 des Notars Dr. ............ vom 26. Januar 1996 erwarben die Kläger das Anwesen ......... in ......... Besitz, Nutzung und Lasten sind mit Zahlung des Kaufpreises am 16. Februar 1996 auf sie übergegangen.