FG Köln - Beschluss vom 07.12.2011
4 V 2831/11
Normen:
EStG § 39 Abs 3 Satz 1 Nr 1; EStG § 52b Abs 1 Satz 1; GG Art 3 Abs 1; EStG § 38b;
Fundstellen:
DStRE 2012, 413

Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV auf der Lohnsteuerkarte männlicher Lebenspartner

FG Köln, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 4 V 2831/11

DRsp Nr. 2012/5083

Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV auf der Lohnsteuerkarte männlicher Lebenspartner

1) Eingetragene Lebenspartner sind bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Es ist ihnen vorläufig auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens einzutragen. 2) Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit der Nichtgewährung der Ehegattenbesteuerung im Einkommensteuerrecht für eingetragene Lebenspartener aufgrund des Gleichheitssatzes erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel.

Normenkette:

EStG § 39 Abs 3 Satz 1 Nr 1; EStG § 52b Abs 1 Satz 1; GG Art 3 Abs 1; EStG § 38b;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die männlichen Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass für sie auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens bescheinigt wird, obwohl sie nicht verheiratet sind, sondern in einer Lebenspartnerschaft leben.