LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.03.2021
L 4 KR 68/21 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1740/20

Vorläufige Kostenübernahme für eine jährliche Mamma-MRT-UntersuchungFachärztliche Indikationsstellung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 68/21 B

DRsp Nr. 2021/5342

Vorläufige Kostenübernahme für eine jährliche Mamma-MRT-Untersuchung Fachärztliche Indikationsstellung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten für eine jährliche Mamma-MRT-Untersuchung vorab zu bewilligen.

Die im Jahre 1958 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Bei ihr besteht ein Zustand nach invasiv duktalem Mammakarzinom rechts (November 2019). Am 2. Dezember 2019 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für MRT-Untersuchungen. Um die Gefahr eines Rezidivs auszuschließen, müsse eine konsequente Nachsorge erfolgen. Für sie kämen nicht alle Untersuchungsmethoden in Betracht. Die Mammographie käme nicht infrage, weil das Zusammendrücken der Brust unerträgliche Schmerzen verursache. Da das Ultraschall alleine keine sichere Untersuchungsmethode darstelle, müsse zusätzlich eine Kernspintomographie durchgeführt werden.