Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Antragstellerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
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