LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.01.2021
L 7 AS 5/21 B
Normen:
SGG § 193 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 486/20

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIFehlende HilfebedürftigkeitVereinfachtes Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren während einer Pandemie

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 7 AS 5/21 B

DRsp Nr. 2021/5347

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Fehlende Hilfebedürftigkeit Vereinfachtes Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren während einer Pandemie

1) Das vereinfachte Antragsverfahren nach § 67 Abs. 2 SGB II mit der Eigenerklärung der Antragsteller, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erfasst nicht Personen, deren Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens in der Vergangenheit bereits verneint wurde.2) Ein Vermögensfreibetrag für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied in Höhe von 60.000 Euro während der Coronapandemie ist gesetzlich nicht vorgesehen.3) Die Orientierung an früheren Freibetragsgrenzen der seit Jahren abgeschafften Vermögenssteuer ist kein geeigneter Maßstab, um grundsicherungsrechtlich Schonvermögen zu bestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 18. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen der Antragstellerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.