OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2021
6 W 43/21
Normen:
HWG § 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 114/21

Vorläufige Unterlassung der Bewerbung eines ArzneimittelsWerbung ohne Angabe von FundstellenAngabe einer Fachinformation als FundstelleÜbertragbarkeit der Grundsätze der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf das LauterkeitsrechtMehrere Abmahnungen zu im Wesentlichen gleichen Verletzungshandlungen als eine gebührenrechtliche Angelegenheit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 43/21

DRsp Nr. 2022/1802

Vorläufige Unterlassung der Bewerbung eines Arzneimittels Werbung ohne Angabe von Fundstellen Angabe einer Fachinformation als Fundstelle Übertragbarkeit der Grundsätze der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf das Lauterkeitsrecht Mehrere Abmahnungen zu im Wesentlichen gleichen Verletzungshandlungen als eine gebührenrechtliche Angelegenheit

1. Den Anforderungen des § 6 HWG ist nicht genüge getan, wenn mit den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Studie unter Angabe der Fachinformation als Fundstelle geworben wird. Der Schutzzweck der Norm ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die unmittelbare Fundstelle angegeben wird.2. Beanstandet der Gläubiger das konkrete Verhalten des Schuldners unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten (hier: § 6 HWG und § 5 UWG), muss bei der Unterwerfung zur Erreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr hinreichend deutlich erklärt werden, dass diese beide rechtlichen Gesichtspunkte erfasst.