LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.12.2021
L 16 KR 516/21 B
Normen:
SGG § 86 Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 4026/21

Vorläufige Versorgung mit dem Medikament LynparzaVorliegen eines Anordnungsanspruchs (im Streitfall bejaht)Hinreichende Anhaltspunkte auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf eines VersichertenAnforderungen an ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf einen Krankheitsverlauf

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 516/21 B

DRsp Nr. 2022/3180

Vorläufige Versorgung mit dem Medikament Lynparza Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (im Streitfall bejaht) Hinreichende Anhaltspunkte auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf eines Versicherten Anforderungen an ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf einen Krankheitsverlauf

Zum Anspruch auf Versorgung mit dem Medikament Lynparza (Olaparib) bei metastasiertem Leiomyosarkom aus § 2 Abs 1a SGB V im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht mehr zur Verfügung steht.Keine Verweisung auf eine rein palliativ-symptomatische Behandlung der Versicherten nur noch zur Schmerzlinderung, wenn Aussicht auf eine (palliativ) positive Auswirkung auf das Tumorgeschehen im Sinne einer Verlangsamung des Wachstums oder einer Größenverringerung des Tumors besteht.