LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2021
L 1 KR 195/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 402/20

Vorläufige Versorgung mit einer extrakorporalen Lipidapherese-TherapieNichtausschöpfen einer medikamentösen Therapie

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 195/21 B ER

DRsp Nr. 2021/11016

Vorläufige Versorgung mit einer extrakorporalen Lipidapherese-Therapie Nichtausschöpfen einer medikamentösen Therapie

Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Versorgung mit einer extrakorporalen Lipidapherese-Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer schweren Hypercholesterinämie nach Anlage 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, wenn die medikamentöse Therapie noch nicht ausgeschöpft ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 30. April 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten .

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die 1965 geborene, bei der Antragsgegnerin versicherte, Antragstellerin begehrt die vorläufige Versorgung mit einer extrakorporalen Lipidapherese-Therapie.

Die Antragstellerin leidet unter anderem an familiärer Hypercholesterinämie, einer Lipoprotein(a) (=Lp[a])-Erhöhung, Xanthelasma palpebrarum und arterieller Hypertonie. Eine Behandlung mit Statinen verträgt sie nicht. 2020 wurde eine Plaquelast in den hirnversorgenden Gefäßen festgestellt.