FG Hamburg - Beschluss vom 04.07.2023
4 V 23/23
Normen:
TabStG § 17 Abs. 1; TabStG § 22 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Tabaksteuerbescheid wegen des Ankaufs und der Inbesitznahme von großen Mengen unversteuerter Zigaretten

FG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 4 V 23/23

DRsp Nr. 2023/14338

Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Tabaksteuerbescheid wegen des Ankaufs und der Inbesitznahme von großen Mengen unversteuerter Zigaretten

Normenkette:

TabStG § 17 Abs. 1; TabStG § 22 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Tabaksteuerbescheid.

Mit Tabaksteuerbescheid vom 28.01.2022 nahm der Antragsgegner den Antragsteller wegen des Ankaufs und der Inbesitznahme von insgesamt 972.400 Stück unversteuerter Zigaretten verschiedener Marken aus Litauen in Höhe von ... EUR Tabaksteuer in Anspruch: Der Antragsteller habe sich die durch andere Tatbeteiligte aus Litauen eingeschmuggelten Zigaretten (ohne deutsche Steuerzeichen) im Zusammenwirken mit einem anderen Tatbeteiligten, dem A, verschafft. Die zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten (350.000 Zigaretten am 10.09.2018; 200.000 Zigaretten am 18.12.2018 und 422.400 Zigaretten am 11.04.2019) gelieferten Schmuggelzigaretten habe er - der Antragsteller - in einer Scheune an der Anschrift "XX, ... B" gelagert, die ihm gehöre und sich in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes mit der gleichen Anschrift befinde. Dadurch sei die Tabaksteuer entstanden. Als Empfänger und Besitzer der Zigaretten sei der Antragsteller auch Steuerschuldner und gemeinsam mit den anderen Tatbeteiligten gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen.