BFH - Beschluss vom 23.12.2005
XI B 98/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 68 § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 952
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 225/00

Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen XI B 98/04

DRsp Nr. 2006/7662

Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

Das Rechtsschutzinteresse für die Klage wegen des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen entfällt nicht dadurch, dass das FA erst im Klageverfahren den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses Punktes für vorläufig erklärt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ; FGO § 68 § 74 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrten im Einspruchsverfahren, den Ausgang des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens IV R 90/99 abzuwarten, in dem es darum gehe, ob Vorsorgeaufwendungen zum Existenzminimum hinzuzurechnen seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies den Einspruch zurück, weil das Revisionsverfahren die Frage der Gleichbehandlung von Selbständigen mit Arbeitnehmern betreffe, die Kläger aber keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten. Im Klageverfahren machten die Kläger geltend, die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 seien hinsichtlich der Anwendung des § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für vorläufig zu erklären, damit sich etwaige Nachbesserungen des Gesetzgebers auch für sie noch auswirken könnten. In der mündlichen Verhandlung erklärte das FA die Bescheide hinsichtlich des beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig.