BFH - Beschluss vom 17.07.2014
VI R 2/12
Normen:
EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 4 Abs. 9; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 52 Abs. 23d Satz 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 52 Abs. 12 Satz 11; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4407/10

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffend den Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung

BFH, Beschluss vom 17.07.2014 - Aktenzeichen VI R 2/12

DRsp Nr. 2014/16709

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht betreffend den Werbungskostenabzug für eine erstmalige Berufsausbildung

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Normenkette:

EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 12 Nr. 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 4 Abs. 9; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 52 Abs. 23d Satz 5; EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG § 52 Abs. 12 Satz 11; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- und Vortrag der Beteiligten)

Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.