BFH - Beschluß vom 04.11.1998
IX S 7/98
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 ; EStG § 10e ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 610

Vorlage an das BVerfG

BFH, Beschluß vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IX S 7/98

DRsp Nr. 1999/2520

Vorlage an das BVerfG

1. Eine Vorlage an das BVerfG ist nur zulässig, wenn das vorliegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Auf die vorgelegte Norm kommt es für die Endentscheidung nur an, wenn das Prozessgericht für den Fall der Gültigkeit der Norm im Ergebnis anders entscheiden würde als für den Fall ihrer Ungültigkeit. 2. Wirkt sich eine Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG wegen zu geringer Einkünfte bei einem Stpfl. nicht aus, scheidet eine Vorlage an das BVerfG aus.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 ; EStG § 10e ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Antragsteller begehrten für den Veranlagungszeitraum 1995 eine Zulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in Höhe von 5 000 DM, da sich die ursprünglich beantragten Steuerbegünstigungen nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen zu geringer Einkünfte nicht auswirkten. Hilfsweise begehrten sie, wegen Verfassungswidrigkeit des § 10e EStG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das von den Antragstellern im Jahre 1992 angeschaffte Objekt erfülle die zeitlichen Voraussetzungen des EigZulG nicht. § 10e EStG verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).