1. Die Antragsteller begehrten für den Veranlagungszeitraum 1995 eine Zulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in Höhe von 5 000 DM, da sich die ursprünglich beantragten Steuerbegünstigungen nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen zu geringer Einkünfte nicht auswirkten. Hilfsweise begehrten sie, wegen Verfassungswidrigkeit des § 10e EStG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das von den Antragstellern im Jahre 1992 angeschaffte Objekt erfülle die zeitlichen Voraussetzungen des EigZulG nicht. § 10e EStG verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).
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