BFH - Beschluss vom 11.12.2012
VII R 3/12
Normen:
ZK Art. 50, 91, 203, 236 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches FG, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1881/10

Vorlage an den EuGH betreffend die Auslegung des Zollkodex hinsichtlich der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

BFH, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen VII R 3/12

DRsp Nr. 2013/2786

Vorlage an den EuGH betreffend die Auslegung des Zollkodex hinsichtlich der Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

1. Sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere deren Artikel 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem externen Versandverfahren zwar angemeldet wird, jedoch die ausgestellten Versandpapiere auf dem geplanten Transport tatsächlich nicht begleitet und der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird?2. Ist in einem solchen Fall die Person, die als zugelassener Versender die Waren in das Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK oder gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK?

Normenkette:

ZK Art. 50, 91, 203, 236 Abs. 1;

Gründe

I.