I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung in einer Gesamthöhe von 27.787,27 EUR.
Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26.01. und 26.02.1999 meldete die Klägerin 451 und 471 Schweinefleischstücke, gefroren, der MO Warenlisten-Nummer 020321109000 mit angegebenen Nettogewichten von 19.945,79 kg und 19.958,53 kg zur Ausfuhr nach Russland an.
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