FG Hamburg - Beschluss vom 21.11.2005
IV 175/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 312

Vorlage an den EuGH: Ist Rückforderung von Ausfuhrerstattung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?

FG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen IV 175/02

DRsp Nr. 2005/20317

Vorlage an den EuGH: Ist Rückforderung von Ausfuhrerstattung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen vorlegt werden?

Ist eine Erstattung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu Unrecht gewährt und deshalb zurück zu zahlen, wenn der Begünstigte eine Zahlungsunterlage erst im Rückforderungsverfahren und nach Ablauf der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 3665/87 vorlegt?

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 2a ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung in einer Gesamthöhe von 27.787,27 EUR.

Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26.01. und 26.02.1999 meldete die Klägerin 451 und 471 Schweinefleischstücke, gefroren, der MO Warenlisten-Nummer 020321109000 mit angegebenen Nettogewichten von 19.945,79 kg und 19.958,53 kg zur Ausfuhr nach Russland an.