FG Hamburg - Beschluss vom 21.11.2005
IV 138/04
Normen:
EGV Art. 10 ; VwVfG § 48 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 373

Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen Verwaltungsentscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2005 - Aktenzeichen IV 138/04

DRsp Nr. 2005/20316

Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen Verwaltungsentscheidung

1. Setzt die Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, um der mittlerweile vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, voraus, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten angefochten hat? 2. Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.1.2004 - C-453/00 - formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?

Normenkette:

EGV Art. 10 ; VwVfG § 48 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem das beklagte Hauptzollamt von ihr Ausfuhrerstattung zurückgefordert hatte.